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   BGH, 16.07.2001 - NotZ 11/01   

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https://dejure.org/2001,7118
BGH, 16.07.2001 - NotZ 11/01 (https://dejure.org/2001,7118)
BGH, Entscheidung vom 16.07.2001 - NotZ 11/01 (https://dejure.org/2001,7118)
BGH, Entscheidung vom 16. Juli 2001 - NotZ 11/01 (https://dejure.org/2001,7118)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    AVNot § 18 Abs. 2; ; AVNot § 18 Abs. 2 Nr. 6; ; AVNot § 18 Abs. 2 Nr. 4; ; BNotO § 6 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AVNotO NW § 18 Abs. 2; BNotO § 6 Abs. 3
    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern für eine Notarstelle

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DNotZ 2001, 970
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.07.2001 - NotZ 1/01

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern für eine Notarstelle; Berücksichtigung

    Auszug aus BGH, 16.07.2001 - NotZ 11/01
    Dies hat der Senat in einem Beschluß vom heutigen Tage (NotZ 1/01) erneut bestätigt und ausgesprochen, daß zur Beurkundungstätigkeit auch die vorbereitenden, insbesondere beratenden Aufgaben sowie die Durchführung und Abwicklung des Geschäfts gehören.
  • BGH, 16.03.1998 - NotZ 27/97

    Berücksichtigung der Absolvierung eines Grundkurses als Regelnachweis für die

    Auszug aus BGH, 16.07.2001 - NotZ 11/01
    Dafür dürfen nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch bei längerfristiger Notarvertretung oder Notarverwaltung keine Sonderpunkte zuerkannt werden (Beschluß vom 16. März 1998 - NotZ 27/97 - NJW-RR 1998, 1597 unter II 2 c m.w.N. = DNotZ 1999, 248).
  • BGH, 03.12.2001 - NotZ 22/01

    Berücksichtigung besonderer Leistungen bei der schwierigen und umfangreichen

    Tätigkeiten, Leistungen und Kenntnisse, die in besonderer Weise für das Notaramt qualifizieren und die die Landesjustizverwaltung daher im Auswahlverfahren gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO mit Sonderpunkten berücksichtigen kann (hier: gemäß A II 3 f RdErl des hessischen Ministeriums der Justiz und für Europaangelegenheiten vom 25. Februar 1999 zur Ausführung der BNotO, JMBl S. 222), können auch im Rahmen einer langwierigen, schwierigen und umfangreichen Abwicklung eines in ungeordnetem Zustand übernommenen Notariats durch einen Notariatsverwalter zu Tage treten (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 16. Juli 2001 - NotZ 11/01).

    In einem ähnlich gelagerten Fall hat der Senat mit Beschluß vom 16. Juli 2001 (NotZ 11/01, unveröffentlicht) die Zuerkennung eines Sonderpunktes nicht beanstandet.

  • BGH, 02.12.2002 - NotZ 22/02

    Persönliche und fachliche Eignung eines Notarbewerbers; Berücksichtigung

    Das gilt insbesondere für die in der Allgemeinverfügung vom 1. März 2001 vorgenommene Gewichtung zwischen "Ausbildung" und "Berufserfahrung", also auch zwischen dem Ergebnis des zweiten Staatsexamens und dem Auswahlkriterium der Beurkundungstätigkeit im Rahmen von Notariatsverwaltungen und Notarvertretungen (vgl. hierzu auch Senatsbeschluß vom 16. Juli 2001 aaO).

    Diese Rechtsprechung läßt allerdings unberührt, daß die Justizverwaltung dem Bewerber in Ausnahmefällen Sonderpunkte wegen ihn für den Notarberuf in besonderem Maße qualifizierender Kenntnisse und Leistungen hinzurechnen kann, auch soweit diese in Zusammenhang mit der Notarvertretung oder Notariatsverwaltung - über die Beurkundungstätigkeit und die diese vorbereitenden Aufgaben sowie die Durchführung und Abwicklung des Geschäfts hinaus - zutage getreten sind (Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2001 - NotZ 11/01 - DNotZ 2001, 970 und vom 3. Dezember 2001 aaO).

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